Systemtäter

BERLIN/SOBIBÓR (Eigener Bericht) - Unterstützende oder begleitende Tätigkeiten im Vorfeld der NS-Massenmorde gelten als Beihilfe zu Menschheitsverbrechen und verjähren nicht. Diese Rechtsauffassung vertritt ein prominenter deutscher Jurist und Hochschullehrer, der damit an das Demjanjuk-Urteil aus dem Jahr 2011 anknüpft. Demnach kann Mordbeihilfe auch ohne einzelnen Tatnachweis als gegeben angenommen werden, wenn der Täter im Zuge von Menschheitsverbrechen allgemein, aber ohne selbst seine Hand anzulegen, der Opfervernichtung zugearbeitet hat. Dies gelte nicht nur für Tätigkeiten innerhalb der Umzäunung eines Vernichtungslagers wie Sobibór, dessen ausschließliche Funktion es war, Hundertttausende umzubringen. Auch Handlungen außerhalb des Lagers, die das Vernichtungsgeschehen mittelbar ermöglichten, fallen unter Mordbeihilfe. Die in einem konservativen deutschen Meinungsblatt veröffentlichte Rechtsauffassung betrifft zahlreiche Personen, die bisher straffrei ausgingen. Zugleich wird die Entschuldung deutscher Unternehmen mit NS-Vergangenheit in Frage gestellt. So behauptet die Deutsche Bahn AG bis heute, die Massentransporte in die Vernichtung stünden mit den Lagergeschehnissen in keiner inneren Verbindung. Die Bundesstiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZ) sichert solche Konstruktionen ab und gewährt den Tätererben Verjährungshilfe.

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