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Legitimation von Gewalt

im Anti-Terror-Kampf
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Deutschland will mehr Einfluss nehmen

Dokumente


Die Charta der Vereinten Nationen
26.06.1045
Präambel


WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN - FEST ENTSCHLOSSEN,

künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat,

(...)

HABEN BESCHLOSSEN, IN UNSEREM BEMÜHEN UM DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE ZUSAMMENZUWIRKEN.

Dementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Franzisko versammelten Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und in guter und gehöriger Form befunden wurden, diese Charta der Vereinten Nationen angenommen und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen "Vereinte Nationen" führen soll.

(...)

Artikel 2

(...)

4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand.

(...)

7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.

(...)

Kapitel VI

Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 33

(1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.

(2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf, wenn er dies für notwendig hält, ihre Streitigkeit durch solche Mittel beizulegen.

(...)

Kapitel VII

Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen

Artikel 39

Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.

(...)

Artikel 41

Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter Ausschluß von Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen

Artikel 42

Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.

Artikel 43

(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, daß sie nach Maßgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen einschließlich des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.

(2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Streitkräfte, ihren Bereitschaftsgrad, ihren allgemeinen Standort sowie die Art der Erleichterungen und des Beistands vorzusehen.

(3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des Sicherheitsrats so bald wie möglich im Verhandlungswege ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat einerseits und Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen andererseits geschlossen und von den Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert.

(...)

Artikel 45

Um die Vereinten Nationen zur Durchführung dringender militärischer Maßnahmen zu befähigen, halten Mitglieder der Organisation Kontingente ihrer Luftstreitkräfte zum sofortigen Einsatz bei gemeinsamen internationalen Zwangsmaßnahmen bereit.

(...)

Artikel 51

Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens-und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.

(...)



Das Original-Dokument finden Sie hier: http://www.lpb.bwue.de/charta.htm


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Resolution 1671 (2006) verabschiedet auf der 5421. Sitzung des Sicherheitsrats am 25. April 2006
Der Sicherheitsrat

(...)

unter Begrüßung der Absicht der Europäischen Union, eine Truppe zu entsenden, um die MONUC während des Wahlzeitraums in der Demokratischen Republik Kongo zu unterstützen, wie in dem genannten Schreiben vom 28. März dargelegt,

(...)

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

(...)

2. genehmigt die Entsendung der Eufor R.D.Congo in die Demokratische Republik Kongo für einen Zeitraum, der vier Monate nach dem Datum der ersten Runde der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abläuft;

3. vermerkt, dass die Eufor R.D.Congo aus in Kinshasa konzentrierten Vorauselementen sowie weiteren, außerhalb der Demokratischen Republik Kongo stationierten Elementen (einer Truppe "hinter dem Horizont") mit geeigneter Kapazität bestehen wird;

4. beschließt, dass die in Ziffer 2 genannte Ermächtigung zur Entsendung die Laufzeit des Mandats der MONUC nicht überschreitet und über den 30. September 2006 hinaus vorbehaltlich der Verlängerung des Mandats der MONUC erfolgt;

(...)

6. betont, dass die Eufor R.D.Congo ermächtigt ist, sofort alle geeigneten Schritte zu unternehmen, einschließlich der Entsendung von Vorauselementen in die Demokratische Republik Kongo, um ihre volle Einsatzfähigkeit vorzubereiten;

7. bittet die Europäische Union, alle geeigneten Schritte im Hinblick auf den koordinierten Abzug ihrer Truppe nach Abschluss ihres Mandats zu unternehmen;

8. beschließt, dass die Eufor R.D.Congo ermächtigt ist, im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um im Einklang mit dem zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen zu schließenden Abkommen die nachstehenden Aufgaben durchzuführen:

(...)



Das Original-Dokument finden Sie hier: http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/regionen/Kongo/un-sr-res-1671.pdf


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Resolution 1623 (2005) Adopted by the Security Council at its 5260th meeting, on 13 September 2005
The Security Council,

(...)

Reaffirming also its resolutions 1368 (2001) of 12 September 2001 and 1373 (2001) of 28 September 2001 and reiterating its support for international efforts to root out terrorism in accordance with the Charter of the United Nations,

(...)

Welcoming in this context the commitment by NATO lead nations to establish further Provincial Reconstruction Teams (PRTs),

(...)

Acting for these reasons under Chapter VII of the Charter of the United Nations,

1. Decides to extend the authorization of the International Security Assistance Force, as defined in resolution 1386 (2001) and 1510 (2003), for a period of twelve months beyond 13 October 2005;

2. Authorizes the Member States participating in the International Security Assistance Force to take all necessary measures to fulfil its mandate;

3. Recognizes the need to strengthen the International Security Assistance Force, and in this regard calls upon Member States to contribute personnel, equipment and other resources to the International Security Assistance Force, and to make contributions to the Trust Fund established pursuant to resolution 1386 (2001);

(...)



Das Original-Dokument finden Sie hier: http://www.afnorth.nato.int/ISAF/varia/resolution_1623.pdf


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Entwurf einer Rahmen-Resolution über die Reform des Sicherheitsrats, 16. Mai 2005
Brasilien, Deutschland, Indien, Japan

Entwurf einer Rahmen-Resolution über die Reform des Sicherheitsrats 16. Mai 2005

Die Generalversammlung,

(...)

mit dem Ziel, die Mitgliedschaft im Sicherheitsrat auszuweiten, um den Realitäten der heutigen Welt besser Rechnung zu tragen,

(...)

1. beschließt,

a) die Zahl der Mitglieder des Sicherheitsrats durch die Hinzufügung von sechs ständigen und vier nichtständigen Mitgliedern von fünfzehn auf fünfundzwanzig zu erhöhen;

b) die sechs neuen ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach dem folgenden Muster zu wählen:

i) zwei aus den afrikanischen Staaten,

ii) zwei aus den asiatischen Staaten,

iii) eines aus den lateinamerikanischen und karibischen Staaten,

iv) eines aus den westeuropäischen und anderen Staaten;

c) die vier neuen nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach dem folgenden Muster zu wählen:

i) eines aus den afrikanischen Staaten,

ii) eines aus den asiatischen Staaten,

iii) eines aus den osteuropäischen Staaten,

iv) eines aus den lateinamerikanischen und karibischen Staaten;

(...)



Das Original-Dokument finden Sie hier: http://www.un.org/Depts/german/gv-sonst/draftres-screform.pdf


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Resolution 1483 (2003) verabschiedet auf der 4761. Sitzung des Sicherheitsrats am 22. Mai 2003
Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen,

in Bekräftigung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit Iraks,

(...)

betonend, dass das irakische Volk das Recht hat, seine eigene politische Zukunft frei zu bestimmen und seine eigenen natürlichen Ressourcen zu kontrollieren, unter Begrüßung der Zusage aller beteiligten Parteien, die Schaffung eines Umfelds zu unterstützen, in dem es dies so rasch wie möglich tun kann, und entschlossen, dass der Tag, an dem die Iraker sich selbst regieren, schnell kommen muss,

(...)

entschlossen, dafür Sorge zu tragen, dass die Vereinten Nationen eine maßgebliche Rolle bei der humanitären Hilfe, beim Wiederaufbau Iraks und bei der Wiederherstellung und Einsetzung nationaler und lokaler Institutionen für eine repräsentative Regierungs- und Verwaltungsführung übernehmen,

(...)

Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Ständigen Vertreters der Vereinigten Staaten von Amerika und des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 8. Mai 2003 an den Präsidenten des Sicherheitsrats (S/2003/538) und in Anerkennung der nach dem anwendbaren Völkerrecht bestehenden spezifischen Befugnisse, Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieser Staaten als Besatzungsmächte unter einheitlicher Führung ("die Behörde"),

ferner feststellend, dass andere Staaten, die keine Besatzungsmächte sind, derzeit unter der Autorität der Behörde tätig sind beziehungsweise künftig unter ihrer Autorität tätig werden können,

ferner die Bereitschaft von Mitgliedstaaten begrüßend, durch die Bereitstellung von Personal, Ausrüstung und anderen Ressourcen unter der Autorität der Behörde zur Stabilität und Sicherheit in Irak beizutragen,

(...)

1.ruft die Mitgliedstaaten und die in Betracht kommenden Organisationen auf, dem Volk Iraks bei seinen Bemühungen um die Reform seiner Institutionen und den Wiederaufbau seines Landes behilflich zu sein und im Einklang mit dieser Resolution zu Bedingungen der Stabilität und der Sicherheit in Irak beizutragen;

(...)

4. fordert die Behörde auf, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Regeln des Völkerrechts das Wohl des irakischen Volkes durch die wirksame Verwaltung des Hoheitsgebiets zu fördern, indem sie insbesondere auf die Wiederherstellung von Bedingungen der Sicherheit und Stabilität sowie auf die Schaffung von Bedingungen hinarbeitet, in denen das irakische Volk seine eigene politische Zukunft frei bestimmen kann;

(...)

8. ersucht den Generalsekretär, einen Sonderbeauftragten für Irak zu ernennen, zu dessen unabhängigen Verantwortlichkeiten es gehören wird, dem Rat regelmäßig über seine Tätigkeiten auf Grund dieser Resolution Bericht zu erstatten, die Tätigkeiten der Vereinten Nationen im Zuge der Konfliktnachsorge in Irak zu koordinieren, für die Koordinierung zwischen den Vereinten Nationen und den an der humanitären Hilfe und an den Wiederaufbautätigkeiten in Irak beteiligten internationalen Organisationen zu sorgen und in Abstimmung mit der Behörde dem Volk Iraks durch die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben behilflich zu sein:

(...)

10. beschließt, dass mit Ausnahme der Verbote in Bezug auf den Verkauf oder die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an Irak, ausgenommen Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial, die von der Behörde für die Zwecke dieser und anderer damit zusammenhängender Resolutionen benötigt werden, alle Verbote in Bezug auf den Handel mit Irak und die Bereitstellung von Finanzmitteln oder wirtschaftlichen Ressourcen für Irak, die mit Resolution 661 (1990) und späteren einschlägigen Resolutionen, namentlich Resolution 778 (1992) vom 2. Oktober 1992, verhängt wurden, nicht mehr anwendbar sind;

(...)



Das Original-Dokument finden Sie hier: http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/regionen/Irak/un-sr-res-1483.html


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Resolution 1386 (2001) Adopted by the Security Council at its 4443rd meeting, on 20 December 2001
The Security Council,

(...)

Taking note of the request to the Security Council in Annex 1, paragraph 3, to the Bonn Agreement to consider authorizing the early deployment to Afghanistan of an international security force,

(...)

Acting for these reasons under Chapter VII of the Charter of the United Nations,

1. Authorizes, as envisaged in Annex 1 to the Bonn Agreement, the establishment for 6 months of an International Security Assistance Force to assist the Afghan Interim Authority in the maintenance of security in Kabul and its surrounding areas, so that the Afghan Interim Authority as well as the personnel of the United Nations can operate in a secure environment;

2. Calls upon Member States to contribute personnel, equipment and other resources to the International Security Assistance Force, and invites those Member States to inform the leadership of the Force and the Secretary-General;

3. Authorizes the Member States participating in the International Security Assistance Force to take all necessary measures to fulfil its mandate;

(...)



Das Original-Dokument finden Sie hier: http://www.afnorth.nato.int/ISAF/varia/resolution_1386.pdf


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Resolution 1244 (1999) Adopted by the Security Council at its 4011th meeting, on 10 June 1999
The Security Council,

(...)

Reaffirming the commitment of all Member States to the sovereignty and territorial integrity of the Federal Republic of Yugoslavia and the other States of the region, as set out in the Helsinki Final Act and annex 2,

Reaffirming the call in previous resolutions for substantial autonomy and meaningful self-administration for Kosovo,

(...)

3. Demands in particular that the Federal Republic of Yugoslavia put an immediate and verifiable end to violence and repression in Kosovo, and begin and complete verifiable phased withdrawal from Kosovo of all military, police and paramilitary forces according to a rapid timetable, with which the deployment of the international security presence in Kosovo will be synchronized;

4. Confirms that after the withdrawal an agreed number of Yugoslav and Serb military and police personnel will be permitted to return to Kosovo to perform the functions in accordance with annex 2;

5. Decides on the deployment in Kosovo, under United Nations auspices, of international civil and security presences, with appropriate equipment and personnel as required, and welcomes the agreement of the Federal Republic of Yugoslavia to such presences;

(...)

7. Authorizes Member States and relevant international organizations to establish the international security presence in Kosovo

(...)

Annex 2

Agreement should be reached on the following principles to move towards a resolution of the Kosovo crisis:

(...)

4. The international security presence with substantial North Atlantic Treaty Organization participation must be deployed under unified command and control and authorized to establish a safe environment for all people in Kosovo and to facilitate the safe return to their homes of all displaced persons and refugees.

5. Establishment of an interim administration for Kosovo as a part of the international civil presence under which the people of Kosovo can enjoy substantial autonomy within the Federal Republic of Yugoslavia, to be decided by the Security Council of the United Nations.

(...)



Das Original-Dokument finden Sie hier: http://www.nato.int/kfor/kfor/documents/unscr1244.htm


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